Die in der streitigen Zwischenverfügung getroffene Anordnung ist mit Kostenfolgen u.a. zu Lasten der Beschwerdeführerin verbunden, soweit diese und die Grundeigentümer verpflichtet werden, Lärmmessungen und eine Begutachtung durch ein Akustikbüro in Auftrag zu geben. Die Belastung der Beschwerdeführerin mit diesen Kosten würde mit einem Endentscheid zu ihren Gunsten nicht wieder gutgemacht (vgl. hinten Erwägung 2e). Die angefochtene Zwischenverfügung kann demnach für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken4 und ist daher insoweit selbständig anfechtbar.