Zwischenverfügungen sind – soweit es sich nicht um Baueinstellungen oder Benützungsverbote nach Art. 46 Abs. 1 BauG2 handelt – nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 VRPG3 selbständig anfechtbar. Betreffen sie, wie vorliegend, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand bzw. die Ablehnung, so sind sie anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Letzteres trifft hier nicht zu;