Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, vertrat mit Stellungnahme vom 26. April 2021 ebenfalls den Standpunkt, dass bei der neuen Gasheizung von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte ausgegangen werden könne. Da am betroffenen Kamin noch eine zweite Heizung angeschlossen sei und daher nicht abschliessend beurteilt werden könne, welche der beiden Heizungen die beanstandeten Emissionen verursacht habe, müsse die Einhaltung der Lärmgrenzwerte mit einer Lärmmessung überprüft werden. Dafür seien Lärmmessungen an der Quelle durch ein autorisiertes Akustikbüro nötig.