Da aber bei der betroffenen Liegenschaft zwei Heizungen an einem Kamin angeschlossen seien, könne nicht abschliessend beurteilt werden, welche Heizung die störenden Emissionen tatsächlich verursacht habe. Deshalb müsse zweifelsfrei festgestellt werden, ob die beanstandeten Emissionen weggefallen seien und die Belastungsgrenzwerte eingehalten würden.