c) Die von der Gemeinde angesetzten Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischenzeitlich abgelaufen. Wie bereits dargelegt, erachtet es die BVD in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen als verhältnismässig, dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Entfernung der ausgedienten Sachen zu setzen. Der Beschwerdeführer hat daher die beiden Fahrzeuge, die Pneus, die Aludosen, die Holzsachen und die weiteren Ablagerungen an der I.________strasse 3 in 4922 Bützberg bis am 30. April 2021 zu entfernen. 5. Verfahrenskosten