b) Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein. Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen.11 Dabei ist im Zusammenhang mit widerrechtlichen Ablagerungen (wozu ausgediente Sachen gehören) zu beachten, dass diese gemäss Art. 35 Abs. 2 BauV sofort zu beseitigen sind, resp. der Gesetzgeber bei ausgediente Sachen gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG eine Entsorgungsfrist von einem Monat vorsieht. Die von der Gemeinde angeordnete Frist von einem Monat für die Entfernung der Gegenstände erweist sich daher als korrekt.