Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.9 Die Anordnung der Entfernung der ausgedienten Sachen ist durch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen resp. abfallrechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von baurechtswidrigen Verhältnissen gerechtfertigt.10 Die Entfernung ist auch geeignet, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.