a) Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG8 verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Wird diese Frist nicht eingehalten, handelt es sich um eine widerrechtliche Ablagerung, bei welchen die Gemeindebehörde den Ablagerer und den Grundeigentümer auffordern, diese zu beseitigen und die Ersatzvornahme androhen (Art. 35 Abs. 2 BauV).