Gemäss den vom Rechtsamt edierten Baugesuchsunterlagen ist der Vorplatz, auf welchem sich die beanstandeten Sachen befinden, somit als Waschplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und damit nicht als Abstellfläche des Autogewerbes bewilligt. Dafür wäre insbesondere auch eine Bewilligung des kantonalen Amts für Wasser und Abfall (AWA) erforderlich. Auch wenn das Gebäude vor Jahren als Autoreparaturwerkstatt bewilligt und genutzt worden ist, dürfen daher auf dem Platz Fahrzeuge ohne Kontrollschild nicht länger als einen Monat, resp. falls die Kontrollschilder beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt sind, bis maximal ein Jahr abgestellt werden.