c) Eine Sache gilt als ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden kann (Art. 19 Abs. 1 AbfV4), resp. wenn sich nach den Umständen ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.5 Fahrzeuge gelten immer dann als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat oder die auf bewilligten