zum entscheidrelevanten Sachverhalt nicht genügend äussern, bevor die Gemeinde verfügte. Damit hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. d) Auf Grund der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über den entscheidrelevanten Sachverhalt informiert. Er konnte sich im vorliegenden Verfahren auch dazu äussern. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann dementsprechend geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Ausgediente Sachen