gewährte sie ihnen das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben schickte die Gemeinde in Kopie auch an dem Beschwerdeführer. Ob dieser dieses Schreiben aber tatsächlich erhalten hat und damit Gelegenheit hatte, sich zum Sachverhalt zu äussern, ist nicht erstellt. Zudem forderte die Gemeinde mit diesem Schreiben nur die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, nicht aber den Beschwerdeführer, zur Entfernung der Gegenstände auf. Sie gab auch nur ihnen explizit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zum vorinstanzlichen Verfahren resp. zum entscheidrelevanten Sachverhalt nicht genügend äussern, bevor die Gemeinde verfügte.