2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Schreiben vom 31. Juli 2020 der Einwohnergemeinde Thunstetten nie erhalten. Daher habe er erst seit dem 22. September 2020 von diesem Schreiben Kenntnis. Hätte er vorher etwas gewusst, wäre es nie so weit gekommen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe nicht oder nicht rechtzeitig von allen Sachverhaltselementen Kenntnis erhalten und sich daher nicht dazu äussern können. Damit habe die Gemeinde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.