Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/62 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. März 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 1 Frau E.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Thunstetten, Gemeindeverwaltung, Flurstrasse 2, Postfach 114, 4922 Bützberg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Thunstetten vom 10. September 2020 (Ablagerungen von Abfall) I. Sachverhalt 1. Am 26. Mai 2020 teilte die Kantonspolizei Bern der Einwohnergemeinde Thunstetten mit, auf der Parzelle Thunstetten Grundbuchblatt Nr. H.________ stünden ausgediente Fahrzeuge und es werde widerrechtlich Abfall gelagert. Der Beschwerdeführer ist Mieter der sich auf dieser Parzelle befindenden Werkstatt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies die Gemeinde die Grundeigentümer auf diesen Sachverhalt hin, forderte sie auf, den Abfall bis am 31. August 2020 zu entfernen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Gemäss dieser Verfügung stellte sie dem Beschwerdeführer eine Kopie dieses Schreibens zu. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. September 2020 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die Ablagerungen an der I.________strasse 3 in 4922 Bützberg auf der Parzelle Nr. H.________ bis zum 12. Oktober 2020 zu entfernen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. 1/6 BVD 120/2020/62 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 beteiligte die Grundeigentümer der Parzelle von Amtes wegen am Verfahren und gab ihnen sowie der Gemeinde Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte es die Gemeinde auf, die Vorakten einzureichen. Zusätzlich edierte das Rechtsamt die alten Baubewilligungsakten der verschiedenen Bauvorhaben auf der betroffenen Parzelle. 4. Auf die Rechtsschriften und die edierten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bei der Aufforderung, die widerrechtlichen Ablagerungen zu entfernen, handelt es sich um eine baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 45 ff. BauG2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Schreiben vom 31. Juli 2020 der Einwohnergemeinde Thunstetten nie erhalten. Daher habe er erst seit dem 22. September 2020 von diesem Schreiben Kenntnis. Hätte er vorher etwas gewusst, wäre es nie so weit gekommen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe nicht oder nicht rechtzeitig von allen Sachverhaltselementen Kenntnis erhalten und sich daher nicht dazu äussern können. Damit habe die Gemeinde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. c) Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte die Gemeinde den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit, auf ihrem Grundstück befänden sich ausgediente Fahrzeuge, Pneus, Geräte und dergleichen. Sie hätten bis am 31. August 2020 Zeit, diesen Abfall zu entsorgen. Gleichzeitig 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1998 (VRPG; BSG 155.21). 2/6 BVD 120/2020/62 gewährte sie ihnen das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben schickte die Gemeinde in Kopie auch an dem Beschwerdeführer. Ob dieser dieses Schreiben aber tatsächlich erhalten hat und damit Gelegenheit hatte, sich zum Sachverhalt zu äussern, ist nicht erstellt. Zudem forderte die Gemeinde mit diesem Schreiben nur die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, nicht aber den Beschwerdeführer, zur Entfernung der Gegenstände auf. Sie gab auch nur ihnen explizit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zum vorinstanzlichen Verfahren resp. zum entscheidrelevanten Sachverhalt nicht genügend äussern, bevor die Gemeinde verfügte. Damit hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. d) Auf Grund der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über den entscheidrelevanten Sachverhalt informiert. Er konnte sich im vorliegenden Verfahren auch dazu äussern. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann dementsprechend geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Ausgediente Sachen a) Die Gemeinde hat in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 10. September 2020 festgehalten, auf der Parzelle Thunstetten Grundbuchblatt Nr. H.________ resp. neben dem Gebäude I.________strasse 3 seien zwei ausgediente Fahrzeuge, Pneus, Geräte und dergleichen abgestellt. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die Ablagerungen zu entfernen. b) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat dem Rechtsamt Fotos vom Sommer 2019 eingereicht, denen zufolge bereits seit diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück drei Fahrzeuge ohne Kontrollschild standen. Zusätzlich waren Holzplatten, Pneus, Aludosen etc. auf dem Vorplatz der Liegenschaft I.________strasse 3 deponiert. Ähnliche Bilder hat der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte im April 2020 aufgenommen. Gemäss der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 26. Mai 2020 befanden sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahme noch zwei Fahrzeuge ohne Kontrollschilder sowie Holzplatten, Pneus etc. auf dem grossen nicht überdachten Vorplatz. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Vielmehr macht er geltend, bei den Aludosen handle es sich um Wertstoffe, die Autoräder, der Holzschrank und die Tischplatte seien noch brauchbar und die Plastikeimer fänden für das Auffangen von Regenwasser Verwendung. Abfall werde zum Teil von der Nachbarschaft deponiert. Die Fahrzeuge wolle er für die Motorfahrzeugprüfung vorbereiten und dann verkaufen. Er habe zudem nicht wissen können, dass das Abstellen von Fahrzeugen zu Reparaturzwecken verboten sei und man dafür eine Bewilligung benötige. c) Eine Sache gilt als ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden kann (Art. 19 Abs. 1 AbfV4), resp. wenn sich nach den Umständen ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.5 Fahrzeuge gelten immer dann als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat oder die auf bewilligten 4 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 24 N. 35a. 3/6 BVD 120/2020/62 Abstellflächen des Autogewerbes oder des Autohandels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Art. 19 Abs. 2 AbfV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BauV6). d) Auf der Parzelle Thunstetten Grundbuchblatt Nr. H.________ befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus. Im Süden dieses grösseren Gebäudekomplexes befindet sich ein Vorplatz. Die Liegenschaft wurde in der Vergangenheit verschiedentlich um- und ausgebaut. Am 26. März 2002 bewilligte die Gemeinde insbesondere die Umnutzung einer Werkstatt für Gartengeräte in eine Autoreparatur-Werkstätte sowie drei daran anschliessende Abstellplätze für Fahrzeuge. Am 14. März 2003 erfolgte die Bewilligung für die Umnutzung des Lagers in eine Landmaschinenwerkstätte. Strassenseitig wurden 8 Abstellplätze bewilligt und am 12. Juni 2003 wurde der Platz südlich des Gebäudekomplexes als Waschplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge bewilligt.7 Gemäss den vom Rechtsamt edierten Baugesuchsunterlagen ist der Vorplatz, auf welchem sich die beanstandeten Sachen befinden, somit als Waschplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und damit nicht als Abstellfläche des Autogewerbes bewilligt. Dafür wäre insbesondere auch eine Bewilligung des kantonalen Amts für Wasser und Abfall (AWA) erforderlich. Auch wenn das Gebäude vor Jahren als Autoreparaturwerkstatt bewilligt und genutzt worden ist, dürfen daher auf dem Platz Fahrzeuge ohne Kontrollschild nicht länger als einen Monat, resp. falls die Kontrollschilder beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt sind, bis maximal ein Jahr abgestellt werden. e) Die beiden sich auf dem Grundstück befindenden Fahrzeuge verfügen unbestrittenermassen seit Sommer 2019 über keine Kontrollschilder. Dieser Zustand besteht somit bereits seit anderthalb Jahren. Unabhängig davon, ob die Kontrollschilder allenfalls beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind oder nicht, gelten die Fahrzeuge somit als ausgedient. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, die Fahrzeuge für die Motorfahrzeugprüfung in Stand stellen zu wollen, nichts. Die übrigen Gegenstände befinden sich ebenfalls seit mindestens Sommer 2019 auf dem Aussenplatz. Insbesondere Pneus verlieren bei der Lagerung im Freien an Qualität. Es ist daher fraglich, ob sie überhaupt noch Verwendung finden dürften. Aber auch wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte und die deponierten Gegenständen noch gebrauchstauglich sein sollten, hat der Beschwerdeführer diese offensichtlich seit längerem nicht bestimmungsgemäss genutzt. Er hat weder die Pneus verkauft resp. genutzt noch finden beispielsweise die Tischplatten einen bestimmungsgemässen Gebrauch. Auch das Auffangen von Regenwasser in Plastikeimern entspricht nicht deren bestimmungsgemässen Nutzung. Daher gelten auch diese Sachen als ausgedient. 4. Behebung der Störung a) Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG8 verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Wird diese Frist nicht eingehalten, handelt es sich um eine widerrechtliche Ablagerung, bei welchen die Gemeindebehörde den Ablagerer und den Grundeigentümer auffordern, diese zu beseitigen und die Ersatzvornahme androhen (Art. 35 Abs. 2 BauV). Staatliches Handeln und damit jegliche Wiederherstellungsmassnahme muss jedoch immer auch im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 7 Vgl. alten Baubewilligungsakten der Gemeinde Thunstetten aus den Jahren 1967 – 2003. 8 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1). 4/6 BVD 120/2020/62 Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.9 Die Anordnung der Entfernung der ausgedienten Sachen ist durch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen resp. abfallrechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von baurechtswidrigen Verhältnissen gerechtfertigt.10 Die Entfernung ist auch geeignet, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. b) Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein. Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen.11 Dabei ist im Zusammenhang mit widerrechtlichen Ablagerungen (wozu ausgediente Sachen gehören) zu beachten, dass diese gemäss Art. 35 Abs. 2 BauV sofort zu beseitigen sind, resp. der Gesetzgeber bei ausgediente Sachen gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG eine Entsorgungsfrist von einem Monat vorsieht. Die von der Gemeinde angeordnete Frist von einem Monat für die Entfernung der Gegenstände erweist sich daher als korrekt. c) Die von der Gemeinde angesetzten Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischenzeitlich abgelaufen. Wie bereits dargelegt, erachtet es die BVD in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen als verhältnismässig, dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Entfernung der ausgedienten Sachen zu setzen. Der Beschwerdeführer hat daher die beiden Fahrzeuge, die Pneus, die Aludosen, die Holzsachen und die weiteren Ablagerungen an der I.________strasse 3 in 4922 Bützberg bis am 30. April 2021 zu entfernen. 5. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Den Vorinstanzen können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Verfahren wird die Pauschalgebühr auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.13 Daher sind dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 9a + 9b Bst. d. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a und N. 13 Bst. b. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 13 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21. 5/6 BVD 120/2020/62 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Thunstetten vom 10. September 2020 wird bestätigt. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird neu festgesetzt auf den 30. April 2021. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Thunstetten, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6