1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Frist zur Wiederherstellung gemäss Ziffer C./1. der Wiederherstellungsverfügung der Stadt Thun vom 16. Dezember 2019 wird neu auf 31. August 2020 angesetzt. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Thun vom 16. Dezember 2019 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung