Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 27 Verordnung über die Gebühren im Bauwesen der Stadt Thun vom 5. Dezember 2003 (Gebührenverordnung