Aus den Vorakten geht hervor, dass die Stadt Thun insgesamt drei Stunden aufgewendet hat, dem Beschwerdeführer jedoch nur eine Stunde in Rechnung stellt.28 Der Zeitaufwand von einer Stunde ist nicht zu hoch und der Stundenansatz von Fr. 120.– pro Stunde erscheint angemessen und liegt innerhalb der vorgesehenen Bandbreite (vgl. Art. 19 Abs. 1 FVO29 inkl. Anhang). Nach dem Gesagten hat die Stadt Thun dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.– auferlegt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten