b) Wie vorangehend aufgezeigt, hat die Stadt Thun zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet (E. 3). Gemäss Art. 21 Gebührenverordnung Bauwesen27 der Stadt Thun werden für baupolizeiliche Verfügungen eine Grundgebühr von Fr. 100.– (Bst. a) und die Aufwendungen nach Zeitaufwand (Bst. b) erhoben. Vorliegend setzen sich die Kosten von Fr. 220.– aus der in der Gebührenordnung vorgesehenen Grundgebühr von Fr. 100.– und Aufwendungen nach Zeitaufwand in der Höhe von Fr. 120.– zusammen. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Stadt Thun insgesamt drei Stunden aufgewendet hat, dem Beschwerdeführer jedoch nur eine Stunde in Rechnung stellt.28