c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Thun mit der angefochtenen Wiederherstellung vom 16. Dezember 2019 die Ausführung des Bauvorhabens und insbesondere der Umgebungsmauer gemäss Baugesuch vom 20. August 2018 und den dazugehörigen, vom Bauinspektorat Thun am 5. November 2018 abgestempelten Planunterlagen verlangt. Schliesslich erscheint auch die Wiederherstellungsfrist bis zum 31. März 2020, das heisst eine Frist von rund drei Monaten, als angemessen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Da die Frist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen ist, wird sie neu auf 31. August 2020 angesetzt. 4. Kosten der Wiederherstellungsverfügung