Vorliegend werden damit weder Gründe vorgebracht, noch sind solche ersichtlich, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftig verfügte Auflage rechtfertigen würden. Zudem ist unbestritten, dass die Anordnung, die Umgebungsmauer gemäss den gestempelten Plänen zu erstellen, detailliert und klar formuliert ist.