Die Stadt Thun hat es zwar im Gesamtentscheid unterlassen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Löschung seiner Liegenschaft aus dem Bauinventar23 zu entscheiden (Art. 10d Abs. 2 BauG). Dies stellt jedoch kein Nichtigkeitsgrund dar, da nur schwerwiegende Verfahrensfehler zur Nichtigkeit führen.24 Zudem steht die verfügte Auflage nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Aufstockung der Liegenschaft von "erhaltenswert" zu "schützenswert, K-Objekt". Weiter hat der Beschwerdeführer den Rest des Vorhabens bereits umgesetzt.