Damit eine Auflage möglichst gut durchgesetzt werden kann, sind die Pflichten detailliert festzulegen und eindeutig zu formulieren.21 Auf eine Auflage kann im Wiederherstellungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden, es sei denn, die Auflage wäre nichtig, sie verletzte unverzichtbare und unverjährbare Verfassungsrechte oder es bestehe ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.22