a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung verpflichtet die Stadt Thun den Beschwerdeführenden das Bauvorhaben, insbesondere die Umgebungsmauer, gemäss Baugesuch und den dazugehörigen, abgestempelten Planunterlagen bis am 31. März 2020 auszuführen. Sie setzt damit Frist zur Erfüllung der Auflage ein. Weiter droht sie in der angefochtenen Verfügung für den Versäumnisfall die Ersatzvornahme durch Dritte an.