Im Baubewilligungsverfahren musste die Stadt Thun den engen sachlichen Zusammenhang und die Verhältnismässigkeit der Auflage prüfen. Darüber hat sie im Gesamtentscheid vom 5. November 2018 rechtskräftig entschieden. Einwände gegen die Auflage hätte der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung vorbringen müssen. Gleiches gilt für den impliziten Einwand, die Einstufung im Inventar habe einen Einfluss auf die Auflage.