Zudem hat sie verfügt, dass nur bei (vollständiger) Ausführung des Bauvorhabens auf die früher verfügte Wiederherstellung verzichtet werden kann. Laut diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Umgebungsmauer wie bewilligt zu erstellen, da das Vorhaben zuerst nicht bewilligungsfähig war und erst mit der Auflage bewilligungsfähig wurde. 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a Bst. d