Nachdem der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung entlang der F.________strasse einen neuen Abstellplatz für Motorfahrzeuge mit einem neuen Strassenanschluss erstellt und dafür ein Teilstück der bestehenden Mauer abgebrochen hatte, erliess die Stadt Thun am 11. Januar 2018 ein Benützungsverbot und verfügte die Wiederherstellung per 30. Juni 2018, sofern der Beschwerdeführer nicht fristgerecht eine Voranfrage und ein Baugesuch einreiche. Wie von der Gemeinde verlangt, stellte der Beschwerdeführer eine erste Voranfrage.10 Diese beantwortete die Stadt Thun aufgrund der eingeholten Stellungnahmen des Tiefbauamtes Thun (insb. fehlende Sicht), des Beauftragten für Städtebau und der KDP negativ.