b) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der Gesamtentscheid vom 5. November 2018 erlaube das Erstellen einer Mauer, worauf er nun aus ökologischen Gründen (Verschwendung von Ressourcen) verzichte und stattdessen eine Eibenhecke pflanze. Die Mauer sei aus Beton und mit Eisen verstärkt und mit Plastiklatten ergänzt worden. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine solche Konstruktion erhaltenswert sei. Damit bestreitet der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der Auflage.