(Dispositiv Ziffer 5).5 Im Gesamtentscheid wird die Auflage somit nicht wiedergegeben, sondern sie wird mit einem Verweis auf die Auflagen im Fachbericht der Denkmalpflege als Bestandteil des Entscheids erklärt. Das ist zulässig6, und der Verweis im Dispositiv ist unmissverständlich formuliert. Damit enthält der Gesamtentscheid die Auflage betreffend Umgebungsmauer. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 5. November 2018 wurde nicht angefochten. Die Auflage ist folglich rechtskräftig.