Streitgegenstand können somit lediglich die Wiederherstellungsanordnung an sich (Ziffer 1), die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2) und die Auferlegung der baupolizeilichen Verfahrenskosten (Ziffer 3) sein. Demgegenüber bildet die Einstufung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Bauinventar nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bzw. der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Auf die diesbezüglichen Fragen und Vorbringen, insbesondere die Forderung des Beschwerdeführers, seine Liegenschaft sei wieder auf "erhaltenswert" herabzustufen, ist daher nicht einzutreten. 2. Auflage