In Ziffer 2 verfügt sie, wenn Ziffer 1 innert der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt werde, schreite die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme und lasse die angeordneten Massnahmen auf Kosten des Beschwerdeführers durch Dritte ausführen. Schliesslich auferlegt die Stadt Thun dem Beschwerdeführer Kosten für die Wiederherstellungsverfügung im Umfang von Fr. 220.– (Ziffer 3). Streitgegenstand können somit lediglich die Wiederherstellungsanordnung an sich (Ziffer 1), die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2) und die Auferlegung der baupolizeilichen Verfahrenskosten (Ziffer 3) sein.