Vorliegend ist die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Thun vom 16. Dezember 2019 Anfechtungsobjekt. Darin fordert die Stadt Thun den Beschwerdeführer auf, die Umgebungsmauer gemäss Baugesuch vom 20. August 2018 und den dazugehörigen, vom Bauinspektorat Thun am 5. November 2018 abgestempelten Planunterlagen bis am 31. März 2020 auszuführen (Ziffer 1). In Ziffer 2 verfügt sie, wenn Ziffer 1 innert der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt werde, schreite die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme und lasse die angeordneten Massnahmen auf Kosten des Beschwerdeführers durch Dritte ausführen.