a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Post dem Beschwerdeführer den Entscheid vom 16. Dezember 2019 erst am 19. Dezember 2019 zustellte, und die Post die Beschwerde, datiert vom 16. Januar 2020, am 19. Januar 2020 in Härkingen verarbeitete, erfolgte die Beschwerde rechtzeitig.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.