Mit Verfügung vom 2. März 2020 stellte das Rechtsamt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Fachberichts der KDP vom 14. September 2018 (aus den Vorakten der Stadt Thun) zu und erteilte den Verfahrensbeteiligten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stadt Thun teilte am 5. März 2020 mit, sie verzichte auf eine weitergehende Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 23. März 2020 eine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme der KDP wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion