Die Stadt Thun verfügte am 11. Januar 2018 die provisorische Schliessung des Abstellplatzes durch bauliche Massnahmen und ein Benützungsverbot (Ziffer 1). Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Bauvoranfrage (Ziffer 2) und nach Eröffnung der Bauanfrageantwort ein Baugesuch (Ziffer 3) einzureichen. Bei Nichteinreichen eines Baugesuchs müsse der Abbruch des Abstellplatzes für Motorfahrzeuge und die Wiederherstellung der Mauer bis zum 30. Juni 2018 erfolgen (Ziffer 4). 1/8 BVD 120/2020/5