2. Mit Verfügung vom 16. November 2017 stellte die Stadt Thun fest, dass der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung entlang der F.________strasse einen neuen Abstellplatz für Motorfahrzeuge mit einem neuen Strassenanschluss erstellt und dafür ein Teilstück der bestehenden Mauer abgebrochen hatte. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, welches er anlässlich einer Besprechung vor Ort wahrnahm. Die Stadt Thun verfügte am 11. Januar 2018 die provisorische Schliessung des Abstellplatzes durch bauliche Massnahmen und ein Benützungsverbot (Ziffer 1).