1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Thun Gbbl.-Nr. E.________. Die Liegenschaft wurde 1995 als erhaltenswertes Baudenkmal in das Bauinventar der Stadt Thun aufgenommen und 2018 zum schützenswerten K-Objekt aufgestuft. Das Wohnhaus ist Teil der gartenstadtähnlichen Überbauung des A.________quartiers, welches im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS als repräsentatives Villenquartier von nationaler Bedeutung mit dem höchsten Erhaltungsziel «A» (Substanzerhalt) figuriert. Es befindet sich zudem im Ortsbildgebiet Nr. O IV.