b) Die Gemeinde liess sich anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 104 Abs. 3 VRPG haben Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 VRPG im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.22 Parteikosten sind deshalb keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.