verstrichen. Dieser zeitliche Ablauf ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen liegt weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. g) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für Anweisungen an die Gemeinde Büren an der Aare. Ob die Erwägungen der Vorinstanz oder des Regierungssatthalteramts Seeland in der Sache rechtlich haltbar sind oder nicht, ist wie erwähnt nicht Gegenstand der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. 4. Kosten