f) Die Ausführungen zeigen, dass die Gemeinde die Angelegenheit zügig an die Hand nahm. Zur Klärung der Sachumstände und der Rechtsfragen kontaktierte sie mehrere kantonale Fachstellen und Ämter sowie das Regierungsstatthalteramt Seeland. Dieses Vorgehen der Gemeinde ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 im Schreiben vom 16. Oktober 2020 in Aussicht gestellt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn er dies wünsche. Zwischen der baupolizeilichen Anzeige vom 23. September 2020 und dem Schreiben der Gemeinde vom 16. Oktober 2020 sind bloss drei Wochen