46 BauG einzuleiten. Zudem führte sie aus, betreffend Nichteröffnung des Wiederherstellungsverfahrens habe er einen Anspruch auf eine Nichteintretensverfügung, die beim Rechtsamt der BVD anfechtbar sei. Falls er eine entsprechende Nichteintretensverfügung wünsche, solle er dies mitteilen. Zudem gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 Gelegenheit, sich zum Bericht des Regierungsstatthalteramts zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer 6 mit Schreiben vom 2. November 2020 Gebrauch. Darin führte er aus, weshalb er das Vorgehen der Gemeinde und das Schreiben der Regierungsstatthalterin als "problematisch" erachte.