Dazu holte sie beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit E-Mail vom 9. September 2020 und beim Regierungsstatthalteramt Seeland mit Schreiben vom 14. September 2020 schriftliche Stellungnahmen ein. Nachdem die Antworten der kantonalen Fachstellen, Ämter und des Regierungsstatthalteramts vorlagen, teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 unter Hinweis auf die Abklärung des Regierungsstatthalteramts mit, sie sehe sich nicht veranlasst, gegen die Bauherrschaft ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 46 BauG einzuleiten.