Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren (…) besteht. (…) Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, 11 BVR 1993 S. 381 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73 12 Vgl. Martin Miescher, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten, in KPG-