c) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV13 und Art. 26 Abs. 2 KV14). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten