b) Die Gemeinde bemerkte in der Stellungnahme vom 10. November 2020, sie habe im Zusammenhang mit dem strittigen Antennentausch umgehend Abklärungen vorgenommen und ausgesprochen rasch reagiert. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 habe sie dem Beschwerdeführer 6 zudem explizit in Aussicht gestellt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn er eine solche wünsche. Dass am 16. Oktober 2020 bereits eine Beschwerde bei der BVD hängig war, sei ihr nicht bekannt gewesen.