a) Die Beschwerdeführenden rügen, die zuständige Baubewilligungsbehörde verweigere bis dato eine Verfügung oder auch nur einen Bescheid betreffend die Frage zu erlassen, ob der Antennentausch der Baubewilligungspflicht unterstehe. Sie sind der Meinung, aufgrund der Prozessgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verzichte und sich auf den Standpunkt stelle, dass der fragliche Antennentausch nach den Empfehlungen der Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) ohne Baubewilligungsverfahren im sog. "Bagatellverfahren" durchgeführt werden durfte.