Auch besteht im bernischen Baurecht keine gesetzliche Grundlage, die es der Behörde erlaubt, Personen zu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Bauvorhaben formell rechtswidrig, d.h. fehlt es an einer Baubewilligung und verzichtet die betroffene Person auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, so ist im Baupolizeiverfahren zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 Abs. 2 BauG). Ein Baugesuch kann somit nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. 3. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung