Dafür ist sie in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht zuständig. Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, hat die Rechtsmittelbehörde lediglich die Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden bzw. mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.11 Zum andern gibt es kein Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen.12 Auch besteht im bernischen Baurecht keine gesetzliche Grundlage, die es der Behörde erlaubt, Personen zu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen.