46 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprachebzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der strittigen Sendeantenne 612 m.9 Der Beschwerdeführer 6 wohnt am M.________weg 20. Dieser Wohnort liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 612 m. Damit ist der Beschwerdeführer 6 als Anzeiger wie ein Nachbar betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.