c) Den Akten zufolge verlangte der Beschwerdeführer 6 mit Schreiben vom 23. September 2020 von der Baupolizeibehörde den Erlass eines Benützungsverbots für den Betrieb des 5G- Funkdienstes, bis eine rechtsgültige Baubewilligung vorliege.7 Dabei handelt es sich um eine baupolizeiliche Anzeige. Mit dem Hinweis, dass er eine mögliche Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der BVD in Betracht ziehe, brachte der Beschwerdeführer 6 ausserdem zum Ausdruck, dass er sich am baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligen will (Art. 46 Abs. 2 Bst.