c) Im vorliegenden Fall gab keine konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde sinngemäss, die Gemeinde sei anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, den rechtmässigen Zustand herzustellen und gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Betrieb des Mobilfunkdienstes New Radio (5G) anzuordnen. Solche Vorbringen sind nicht fristgebunden. Sie können geltend gemacht werden, sobald die Beschwerdeführenden das Verfahren verschleppt sehen. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. 2. Beschwerdelegitimation